Quelle: „Politik & Unterricht aktuell 21-2023“, hrsg. von der Landezentrale für Politische Bildung Baden-Württemberg, S. 11, www.politikundunterricht.de
Aktualität
- In vielen Mitgliedstaaten der EU haben sich nationalistische bzw. rechtspopulistische politische Gruppierungen etabliert und gewinnen immer mehr Zulauf. Diese nehmen zwar für sich selbst das Recht auf Meinungsfreiheit und politische Mitsprache in Anspruch. Menschen anderer Religion, sexueller Ausrichtung oder ethnischer Herkunft verweigern sie jedoch Teilhaberechte und Anerkennung (zum Beispiel die Ablehnung Homosexueller in einigen mittel- und osteuropäischen Staaten). Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppierungen üben häufig allein durch die Wahl ihrer Worte Gewalt gegen Andersdenkende und Andersartige aus; einige von ihnen lassen Worten aber auch Gewalttaten folgen.
- Die Digitalisierung dringt tief in das tägliche Leben eines jeden von uns ein. Sie schafft viele neue Möglichkeiten, sich frei zu entfalten, sowie neue Arbeitsplätze. Aber sie verführt auch zu einem sehr freizügigen Umgang mit persönlichen Daten und negativen Erscheinungen wie Cybermobbing und Datendiebstahl. Wo ist die Grenze zwischen Netzfreiheiten und Persönlichkeitsschutz?
Grund- und Menschenrechte in der Europäischen Union
Europäische Gesellschaften und ihre Bürgerinnen und Bürger haben im Laufe der Geschichte viele Erfahrungen mit der kollektiven Missachtung von Menschenrechten und schutzloser Auslieferung gegenüber staatlicher Machtausübung gemacht. Rassismus und Faschismus erlebten im 20. Jahrhundert ihre Höhepunkte in den nationalsozialistischen Regimen in Deutschland, Italien und Spanien. Die Lehre daraus: Die Würde des Menschen und seine Rechte stehen über dem Staat und sind durch diesen besonders zu schützen. Grund- und Menschenrechte gelten für jeden Menschen, unabhängig von Herkunft, Alter, Geschlecht, Religion oder Ähnlichem. Sie sind nicht verhandelbar, das heißt auch eine demokratische Mehrheit in einem Parlament kann diese grundlegenden Menschenrechte nicht verändern oder entziehen.
In der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 legten die Mitgliedstaaten des Europarats (nicht zu verwechseln mit der EU und ihrem Europäischen Rat) – noch unter dem Eindruck der Schrecken des Nationalismus und der Judenverfolgung – einen Menschen- und Grundrechtekanon fest. Die in dieser Konvention festgelegten Mindeststandards prägen viele Verfassungen europäischer Staaten.[1] Die Europäische Union verabschiedete im Jahr 2000 eine eigene Charta der Grundrechte, die für ihre Mitgliedstaaten heute bindend ist.
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000)
„Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden. […] In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität […]“ (Präambel)
Die Grundrechtecharta enthält 54 Artikel mit allgemeingültigen Menschenrechten und speziellen Grundrechten der EU-Bürgerinnen und -bürger. Sie sind nach sechs Themenbereichen geordnet: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte.
[1] Auch Russland war 1998 dieser Konvention beigetreten, trat aber zum 16. März 2022 wieder aus ihr aus.
Hintergrundwissen
Wie entstand die Charta der Grundrechte der EU?
Bereits seit den 1970er Jahren hatte das Europäische Parlament immer wieder gefordert, die Gründungsverträge der Gemeinschaft durch einen Katalog fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte zu ergänzen. Am 12. April 1989 entwarf es selbst eine erste Erklärung der Grund- und Freiheitsrechte und rief die Bürgerinnen und Bürger der damaligen EG-Mitgliedstaaten dazu auf, diese zu unterstützen. Aber erst 1999 stimmten die damals 15 Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat bei ihrem Gipfeltreffen in Köln zu, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in einem
eigenständigen Dokument zu erfassen. Sie übertrugen diese Aufgabe einer Arbeitsgruppe, die sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten der Staats- und Regierungschefs, dem Präsidenten der Europäischen Kommission, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente sowie Beobachterinnen und Beobachtern des Europäischen Gerichtshofs zusammensetzte. Außerdem wurden Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Interessengruppen und des Europarats angehört. Diese „Konventsmethode“ war für damalige Verhältnisse ein sehr innovatives Vorgehen, zumal die Gruppe alle ihre Dokumente der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte und ihre Sitzungen öffentlich abhielt.
Am 7. Dezember 2000 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der EU die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (kurz: Grundrechtecharta) feierlich. Auch das Europäische Parlament stimmte zu.
Rechtsverbindlich wurde die Charta aber erst zusammen mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009: In dessen Artikel 6 erkennt die EU die in der Grundrechtecharta enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze an und erklärt, dass die Grundrechtecharta den EU-Verträgen „gleichrangig“ sei. Das heißt, die Organe und Politiken der EU sind an die Inhalte der Grundrechtecharta genauso gebunden wie an die der EU-Verträge. Auch die Mitgliedstaaten müssen sich bei der Anwendung von EU-Recht deshalb an die Inhalte der Charta halten.1
1 In Polen ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur teilweise anwendbar, da die polnische Regierung in einem Extra-Protokoll zum Lissabonner Vertrag bestätigen ließ, dass die Bestimmungen der Charta die polnischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. -maßnahmen nicht zwingend binden.
Wem nützt die Grundrechtecharta?
Die EU-Grundrechte gelten für alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und für Menschen aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten. Einige der aufgeführten Menschenrechte (wie das Recht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde) gelten für alle Menschen, unabhängig von ihrem Bürger- oder Aufenthaltsstatus.
Die Grundrechtecharta ergänzt die nationalen Systeme des Menschen- und Grundrechteschutzes, ersetzt sie aber nicht. Wer sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, muss sich deshalb zunächst an nationale Gerichte wenden. Und wenn man dort mit einer Klage scheitert, ist ein Gang vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich. Letzterer ist kein Organ der Europäischen Union, sondern gehört zum 1949 gegründeten Europarat. Er entscheidet über Verletzungen von Rechten, die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert sind.
Verstößt ein EU-Mitgliedstaat bei der Umsetzung von EU-Recht gegen die Bestimmungen der Grundrechtecharta, kann die Europäische Kommission den Mitgliedstaat in bestimmten Fällen mit Hilfe einer Vertragsverletzungsklage vor den Europäischen Gerichtshof bringen. Ein einzelner Bürger oder eine einzelne Bürgerin kann das nicht, diese müssen sich an nationale Verfassungsgerichte wenden.
Lern- und Spielwiese
Spielend Lernen mit Anregungen, Quiz und weiteren interaktiven Elementen.