Aktualität
Charta
des Droits de
l’Homme et du
Citoyen
Hintergrundwissen
Säulen der Wertebasis
Die Aufgaben, Funktionsweisen und Ziele der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten im Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag, EUV) festgelegt und durch ihre Parlamente bestätigt. Die gemeinsamen Werte der EU sind darin in Artikel 2 aufgezählt.
Artikel 2 EU Vertrag
Diese Werte sind für das Handeln der Organe und Einrichtungen der EU bei all ihren Tätigkeiten bindend. Auch die Mitgliedstaaten, nationalen Gerichte und der Europäische Gerichtshof müssen sie bei der Umsetzung, Anwendung und Interpretation des EU-Rechts einhalten.
Diese Werte finden sich in den Verfassungen der meisten europäischen Staaten und sind dort durch den einzelnen Bürger oder Bürgerin einklagbar. Die Erwähnung im EU-Vertrag stärkt ihre Bedeutung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie auch untereinander anzuwenden: Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Nichtdiskriminierung – sie gelten auch zwischen den Staaten Europas.
Diese Werte finden sich in den Verfassungen der meisten europäischen Staaten und sind dort durch den einzelnen Bürger oder Bürgerin einklagbar. Die Erwähnung im EU-Vertrag stärkt ihre Bedeutung und verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie auch untereinander anzuwenden: Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität, Nichtdiskriminierung – sie gelten auch zwischen den Staaten Europas.
Artikel 2 EU-Vertrag
„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“
Politik und Werte – keine selbstverständliche Kombination
Die uns Europäerinnen und Europäern heutzutage so vertraute Vorstellung, dass in Staaten gemeinsame Entscheidungen nach demokratischen Grundsätzen gefällt werden oder dass es grundlegende Menschen- und Bürgerrechte gibt, die der Staat aktiv zu schützen hat, ist nicht selbstverständlich. Politische Machtausübung kann – das zeigen Diktaturen aller Art – sehr gut ohne Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auskommen. Unser modernes Verständnis ist das Ergebnis jahrhundertelanger, oftmals schmerzhafter und von (Bürger-)Kriegen begleiteter gemeinsamer Lernprozesse, in denen wir unter anderem gelernt haben, dass
- Diktaturen sich nicht um Bürgerbeteiligung und Grundrechte scheren
- auch gewählte Parlamentsmehrheiten den Weg zu totalitärer Herrschaft ebnen können
- demokratische Bewegungen oft von Machtinhabern brutal niedergekämpft werden
- Toleranz gegenüber anderen und Andersdenkenden sehr rasch in Hass und Ausgrenzung umschlagen kann
- miteinander zu reden, zu verhandeln, Kompromisse zu suchen zwar aufwändig und oft nervig ist, aber weitaus weniger Kriege nach sich zieht als das von einigen Menschen herbeigesehnte „Durchregieren“ eines angeblich wohlwollenden Machthabers.
Ein gemeinsames Erbe großartiger Ideen
„Schöpfend aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas […]“, so beginnt der EU-Vertrag. Zu diesem Erbe gehören auch bestimmte Vorstellungen über wichtige Werte, die uns Europäerinnen und Europäer, unsere Art, zu denken und zu handeln, auszeichnen: zum Beispiel Grundideen der griechisch-römischen Philosophie wie kritisches Denken, die Herrschaft der Vernunft, der Wert von Tugenden, die Unterscheidung von Monarchie, Aristokratie und Demokratie. Die Bildungsbewegung des Humanismus nahm diese Ideen und Werte während der Renaissance in ganz Europa wieder auf, rückte dabei aber den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt: Dieser soll seine Persönlichkeit und Würde bestmöglich entfalten können.
Die Reformation bereitete in ganz Europa den Boden für eine stärkere Trennung von Staat und Kirche (die sogenannte Säkularisierung), obwohl sich diese nicht in allen Staaten gleichermaßen durchsetzen konnte. Und die Epoche der Aufklärung prägt unser Zusammenleben durch den Glauben an wissenschaftliche Erkenntnis, die Notwendigkeit politischer Gewaltenteilung und die Idee der Volkssouveränität sowie das Recht auf individuelle Selbstbestimmung und Unabhängigkeit.

Ein langer Weg bis Artikel 2 EUV
Der Verweis auf allgemein gültige Werte und Grundrechte in den Gemeinschaftsverträgen ist weder selbstverständlich noch war er von Anfang an vorgesehen: Der einzige Wert, der bereits im Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 in Artikel 7 erwähnt wurde, ist das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
Für diesen internationalen Vertrag zwischen souveränen Staaten bedurfte es auch keiner Solidaritäts- oder Demokratiegebote – die Zusammenarbeit sollte in erster Linie handelstechnische Barrieren reduzieren, nicht aber eine politische Gemeinschaft mit Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger in den Vertragsstaaten errichten.
Erst 45 Jahre später, mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union (EUV) von 1992 wurde ein Demokratiegebot formuliert (Artikel F EU-Vertrag), das aber nur auf Demokratie in den Mitgliedstaaten ausgerichtet war. Außerdem verpflichtete die EU sich erstmals, Grundrechte, wie sie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten und in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthalten sind, zu achten. Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten war intensiver geworden, gemeinschaftlich getroffene Entscheidungen wirkten sich in immer mehr Lebensbereichen auf die Menschen aus. Damit verstärkten sich aber auch die Forderungen, für die Politik der EU die gleichen demokratisch-rechtsstaatlichen Maßstäbe gelten zu lassen wie für die Mitgliedstaaten, was 1997 in den EU-Vertrag eingefügt wurde. Die Grundrechtecharta der EU wurde bereits im Jahr 2000 erarbeitet und erst mit dem Lissabonner Vertrag von 2008 rechtsverbindlich. Auch Artikel 2 EUV erhielt seine jetzige Form erst in jenem Jahr.
Literaturnachweise
- Europa – Ein Ort, eine Idee, eine Gemeinschaft? | Im Gespräch | Sternstunde Philosophie | SRF Kultur; die Politikwissenschaftler Frank Schimmelfennig und Ulrike Guérot im Gespräch mit Moderatorin Barbara Bleisch https://www.youtube.com/watch?v=IZ9E0EK5L7I
- Mehr über das gemeinsame Erbe Europas herausfinden auf den Seiten von Europa Nostra https://www.europanostra.org/ oder der Sammlung EUROPEANA https://www.europeana.eu/en/collections
- Informationen der EU zum kulturellen Erbe Europas: https://ec.europa.eu/culture/cultural-heritage
Lern- und Spielwiese
Spielend Lernen mit Anregungen, Quiz und weiteren interaktiven Elementen.